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Das erste Gleichberechtigungsgesetz von 1957 ging allerdings noch von der „funktionalen Verschiedenheit der Geschlechter“ (so auch das BVerfG von 1953) und der „Hausfrauenehe“ als gesetzlicher Norm aus. Danach war die Frau zur Haushaltsführung verpflichtet und zur Erwerbstätigkeit nur berechtigt, „soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar“ war (§ 1356 BGB a. F.). Erst durch die Familienrechtsreform von 1977 wurde diese Normierung der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung in der Ehe aufgehoben und die Aufgaben- und Rollenverteilung den Ehegatten zur Vereinbarung überlassen. Erst seitdem können die Eheleute per Absprache entscheiden, wie sie Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit regeln. Auch eine gesetzliche Mitarbeitsverpflichtung der Ehefrau ist nicht mehr vorgesehen, sie kann sich aber im Einzelfall - wie auch umgekehrt - aus Beistands- und Unterhaltspflichten ergeben. Beide Ehegatten sind gegenseitig und gegenüber der Familie zum Unterhalt verpflichtet.