3. Familie und Ehe im Wandel

Eine breite Vielfalt von Familienformen ist, historisch betrachtet, der Normalfall. Die bürgerliche Familie als Ideal entwickelte sich erst im 18. Jahrhundert durch die Trennung von männlicher Erwerbswelt und weiblicher Familiensphäre mit Haushalt und Kindererziehung. Dieses Ideal setzte sich zunächst langsam und erst nach dem Zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik als Lebensform für alle durch. Die DDR dagegen erhob die gleichberechtigte Ehe mit zwei in Vollzeit erwerbstätigen Eltern zum Leitbild und nahm dabei die Familie für die Erziehung der Kinder zur „sozialistischen Persönlichkeit“ gesetzlich in die Pflicht. In Westdeutschland zeigte sich nach der Einführung der verfassungsmäßig garantierten Gleichberechtigung eine wachsende Spannung zwischen der Gleichberechtigung der Frau und dem institutionellen Schutz von Ehe und Familie. Dabei war das Leitbild der bis 1977 gesetzlich geschützten so genannten Hausfrauenehe die Grundlage des Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Die Hauptlast der Hausarbeit lag aber trotz der unterschiedlichen Ehe- und Familienkonzeptionen in beiden deutschen Staaten bei den Frauen, auch wenn es in der DDR quantitativ ausreichende Kinderbetreuung gab. Seit dem 19. Jahrhundert kritisierten die Frauenbewegungen die ungleiche Rechtsposition insbesondere der Mütter; sie haben schließlich wesentlich zum rechtlichen Wandel in Ehe und Familie beigetragen.

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Die Vielfalt der Familienformen ist historisch kein neues Phänomen. Die Nachkriegszeit bis zur Mitte der 1960er Jahre gilt in der Familienforschung als „goldenes Zeitalter der Ehe“, weil „niemals in der Geschichte vor den 1960er Jahren so viele Menschen verheiratet waren, Kinder eher selbstverständlich waren, so wenige Ehen geschieden wurden und nichteheliche Lebensgemeinschaften so gut wie unbekannt waren“ (Nave-Herz 2003). Es war die Zeit, in der man in der Familiensoziologie von der „Universalität“ der Kern- oder Kleinfamilie als Normalfamilie (bestehend aus Vater, Mutter, Kind) ausgegangen ist. Deren spezifische Rollenteilung und Struktur wurde nicht nur für die Stabilität der Familie, sondern auch für die Gesellschaft für unverzichtbar gehalten. Ein Blick in die weitere Vergangenheit zeigt aber, dass zur spezifisch europäischen Entwicklung der Familie schon immer eine Vielfalt der Lebensformen gehört hat. Der Begriff von Familie, der die verschiedenen Lebensformen umfasste, hat sich überhaupt erst im 18. Jahrhundert herausgebildet. Solange Familienleben und Produktionsbereich noch untrennbar verbunden waren, wurde vom ganzen Haus gesprochen. Diese Lebensform betraf jedoch nur bestimmte Schichten von Bauern und Handwerkern, die sich Gesinde und andere abhängig Beschäftigte leisten konnten. Denn bis in die Neuzeit hinein war die Familiengründung an spezifische Besitz- bzw. Eigentumsverhältnisse gebunden; es bestanden zudem vielfältige Heiratsschranken und Ehehindernisse. Aus diesem Grund hat die historische Familienforschung auch die verbreitete Vorstellung von der Entwicklung der Groß- zur Kleinfamilie, mit der die Vergangenheit häufig idealisiert wird, als einen „Mythos“ bezeichnet.

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Auch die bürgerliche Familie, die sich bis in unsere Tage zum Leitbild und Inbegriff familiärer Kultur entwickelt hat, konnte noch am Ende des 19. Jahrhunderts nur von einer verhältnismäßig kleinen Gesellschaftsschicht gelebt werden - Schätzungen sprechen von einer Minderheit von 5-15% mit leicht steigender Tendenz (Kocka 1988, 13). Ihre Vorbildfunktion beruhte auf der mit der Industrialisierung ermöglichten Trennung von Haushalt und Betrieb, der Absicherung durch das Einkommen bzw. den Lohn eines Familienernährers und damit einer geschlechtsspezifischen familiären Aufgabenteilung, die einer neuen, die liberale Gesellschaft kennzeichnenden Trennung von Privatsphäre und bürgerlicher Öffentlichkeit entsprach. Im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts entstand zugleich die Vorstellung „polarisierter Geschlechterrollen“, wonach dem Mann das öffentliche Leben, das Recht und der Gelderwerb - kurz die „männliche“ Sphäre der Vernunft - vorbehalten war, während der Frau das häusliche Leben, Erziehung und Hingabe zur „Bestimmung“ wurde, weil man Liebe, Gefühl und Gemüt eher als „weiblich“ begriff. Medizin, Anthropologie, Psychologie und schließlich die Psychoanalyse haben dieses Konzept im Laufe des 19. Jahrhunderts „wissenschaftlich fundiert“ (Hausen 1976, 369; vgl. auch Honegger 1991). Die populäre Ratgeberliteratur mit ihren Haushalts-, Koch- und Erziehungsbüchern hat ein Übriges dazu getan, „Kinder, Küche und Kirche“ als Sphäre der Frauen zu definieren. Paradoxerweise konnte sich also in einer Zeit, in der überkommene Standesdefinitionen erodierten und die Freiheit der Menschen zum rechtsstaatlichen Programm erhoben wurde, zugleich die „naturgegebene“ Differenz der Geschlechter als ausschlaggebendes Orientierungsmuster durchsetzen.

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Im Familienrecht wurden Ehe und Familie deshalb nicht nur als Vertrag zwischen gleichberechtigten Partnern verstanden, wie es dem Programm der Aufklärung entsprach, sondern im Laufe des 19. Jahrhunderts durch die juristischen Lehren von der Ehe als Institution abgesichert. Hierfür waren J. G. Fichtes „Deduktionen über die Ehe“ aus dem Anhang seiner Schrift „Grundlagen des Naturrechts“ richtungweisend. Einflussreich war Fichte vor allem deshalb, weil er - ganz im Zeitgeist der Romantik - die „freiwillige“ Unterwerfung der Frau unter die Vorrechte des Mannes in allen Eheangelegenheiten als Ausdruck ihrer Liebe „zu dem Einen“ zu rechtfertigen verstand (Fichte 1960, 104f. u. 300f.). Die Überhöhung der Ehe als „objektiv sittliche Ordnung“ (so noch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bis in die 1960er Jahre, vgl. BGHZ 18,13ff.) hat damit zugleich eine Geschlechterordnung legitimiert, in der dem Mann als „Haupt der Gemeinschaft“ alle Entscheidungsbefugnis, alle Verfügung über das eheliche Eigentum und die Pflicht zum Unterhalt oblag. Die Frau hingegen war zur Einhaltung der „ehelichen Pflichten“, zu Unterordnung und Gehorsam und gemäß einer traditionellen geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung zu persönlichen Dienstleistungen jeder Art in der Familie, wie im Betrieb des Mannes, verpflichtet. Autonomie und Abhängigkeit waren damit höchst ungleich verteilt.

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Da das deutsche Privatrecht vor der Reichsgründung 1871 und der Rechtsvereinheitlichung im BGB wegen der verschiedenen Rechtsquellen und Rechtskreise sehr unübersichtlich war, hatte die Rechtswissenschaft  insbesondere im Familienrecht großen Einfluss auf die Rechtsentwicklung.  In Reaktion auf die durchaus frauenfreundlichen Bestimmungen des Preußischen Landrechts begründete sie die Lehre von der Ehe als Institution. Dies führte in Preußen um 1850 nicht nur zur Erschwerung der Ehescheidung, sondern auch zur Einschränkung der Eigentumsrechte von Ehefrauen, insbesondere aber zur Beschneidung der Rechtsansprüche nicht in der Ehe geborener Kinder und ihrer Mütter. Diese Regelungen fanden dann Eingang in die Ausgestaltung der familienrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das 1900 in Kraft trat (Gerhard 2007). Das Familienrecht in Deutschland ist bis hin zum besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 des Grundgesetzes (GG) durch dieses Verständnis geprägt, in dem die Ehe - gemessen an der für die Rechtsentwicklung allgemein bezeichnenden Entwicklung vom Status zum Vertrag - für lange Zeit eine „Enklave ungleichen Rechts“ (Grimm 1987) war.

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Die Kritik an der Institution Ehe, die Verständigung über Unrechtserfahrungen von Frauen in der Ehe und das Leiden an der Rechtlosigkeit der Mütter sind seitder 1848er Revolution der Auslöser für vielfältige Proteste und Rechtskämpfe der Frauenbewegung in Deutschland gewesen. Vor der Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hatten die bürgerlichen wie die sozialdemokratischen Frauenverbände in seltener Einmütigkeit die familienrechtlichen Bestimmungen des neuen Gesetzbuches in zahlreichen Petitionen detailliert kritisiert und in Massenprotesten in der Öffentlichkeit als „unwürdig, unzeitgemäß und kulturhemmend“ verworfen. Ihren Vorarbeiten, insbesondere denen der ersten Juristinnen in den 1920er Jahren, ist schließlich die ausdrückliche Anerkennung der Gleichberechtigung von Mann und Frau in allen Rechtsbereichen, also auch im Familienrecht, zu verdanken, die in Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes verankert ist. Sie konnte allerdings im Parlamentarischen Rat erst durchgesetzt werden, nachdem Elisabeth Selbert 1948/49 eine breite Frauenöffentlichkeit mobilisiert hatte.

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Die neue Frauenbewegung der 1970er und -80er Jahre, die im Zuge der Bürgerrechts- und Studentenbewegungen im Westen entstand, hat sich nicht mehr mit der nur formal zugesicherten Gleichberechtigung begnügt, sondern die Selbstbestimmung und die im Privaten verborgene Gewalt in den Geschlechterbeziehungen zu einem politischen Thema gemacht. Auf der Grundlage des Art. 3 GG konnte sie sehr viel grundsätzlicher die geschlechtshierarchische Arbeitsteilung in Familie und Beruf in Frage stellen. Dabei ging es nicht mehr nur um gleiche Ausbildungs- und Erwerbschancen, sondern auch um eine stärkere Beteiligung der Männer und Väter an Hausarbeit und Kindererziehung. Weltweit hat die Frauenbewegung damit einen kulturellen Wandel in den Geschlechterbeziehungen eingeleitet, der nicht ohne Einfluss auf das Familienrecht geblieben ist.

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Mit der Einführung des Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der die Gleichberechtigung von Mann und Frau begründet, war gemäß Art. 117 Grundgesetz nach 1953 eine Reform des Eherechts notwendig geworden. Zwischen der zugesicherten Gleichberechtigung der Frau und dem gemäß Art. 6 Grundgesetz garantierten besonderen Schutz von Ehe und Familie bestand jedoch von Anbeginn ein Spannungsverhältnis, das im Verlauf der vergangenen 50 Jahre Rechtsprechung und Gesetzgeber immer wieder beschäftigt hat, weil sich sowohl die Geschlechterverhältnisse als auch die Rahmenbedingungen für Familien, insbesondere die Erziehung von Kindern, in dieser Zeit entscheidend veränderten. Das Bundesverfassungsgericht war dabei ein entscheidender Schrittmacher für mehr Gleichberechtigung der Frau und die Rechte von Kindern. Doch es war ein langer Weg von der eher formalen Feststellung z.B. aus dem Jahr 1957, wonach „die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Frau“ nicht „von vornherein als ehezerstörend zu werten ist“ (BVerfGE 6, 55ff.), bis zu der Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1998, die zur Grundlage für neue politische Initiativen zur Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs und für den Ausbau der Kinderbetreuung geworden ist: Danach muss „der Staat [...] auch Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familialen Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutionellen Kindererziehung verbessert werden“ (BVerfGE 99, 234).

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Das erste Gleichberechtigungsgesetz von 1957 ging allerdings noch von der „funktionalen Verschiedenheit der Geschlechter“ (so auch das BVerfG von 1953) und der „Hausfrauenehe“ als gesetzlicher Norm aus. Danach war die Frau zur Haushaltsführung verpflichtet und zur Erwerbstätigkeit nur berechtigt, „soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar“ war (§ 1356 BGB a. F.). Erst durch die Familienrechtsreform von 1977 wurde diese Normierung der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung in der Ehe aufgehoben und die Aufgaben- und Rollenverteilung den Ehegatten zur Vereinbarung überlassen. Erst seitdem können die Eheleute per Absprache entscheiden, wie sie Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit regeln. Auch eine gesetzliche Mitarbeitsverpflichtung der Ehefrau ist nicht mehr vorgesehen, sie kann sich aber im Einzelfall - wie auch umgekehrt - aus Beistands- und Unterhaltspflichten ergeben. Beide Ehegatten sind gegenseitig und gegenüber der Familie zum Unterhalt verpflichtet.

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Wie das Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch das Scheidungsrecht 1977 entscheidend verändert worden. An die Stelle des „Schuldprinzips“ ist das Zerrüttungsprinzip getreten, das den Weg zu einverständlichen Scheidungen erleichtert. Auf Antrag eines oder beider Ehegatten kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). In der Praxis wird das „Scheitern der Ehe“ nicht inhaltlich festgestellt, sondern die Familiengerichte orientieren sich an den gesetzlichen Vermutungen, differenziert nach der Dauer des tatsächlichen Getrenntlebens. Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt und sind beide mit der Scheidung einverstanden, wird die Ehe geschieden. Stellt nur ein Ehegatte einen Scheidungsantrag, kann die Ehe auch gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Ehegatten geschieden werden, wenn die Trennungszeit mindestens drei Jahre dauerte (§ 1566 Abs. 2). Dann besteht eine „unwiderlegbare Vermutung“ für das Scheitern der Ehe. Nur in ganz extremen Ausnahmenfällen (§ 1568) kann die einseitige Lösung der Ehe durch eine „Härteklausel“ verhindert bzw. aufgeschoben werden. Das Scheidungsrecht stellt somit die Ehescheidung weitgehend in die Dispositionsfreiheit der Eheleute, indem es die gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Minimum beschränkt - das Scheidungsrecht der DDR hatte diesen Schritt bereits seit 1965 vollzogen. Einvernehmliche Scheidungen sind die Regel; Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten haben sich weg von der Schuldfrage hin zu Konflikten um nachehelichen Unterhalt und das Sorge- und Umgangsrecht verschoben.

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Die mit der Teilung Deutschlands 1949 beginnende Systemkonkurrenz zwischen BRD und DDR bzw. zwischen West- und Ostblock wurde insbesondere auch auf dem Feld der Familienpolitik ausgetragen. Statt auf die bürgerliche Familie für alle setzte die DDR auf Gleichberechtigung durch Erwerbstätigkeit. Die Gleichberechtigung der Frau war durch Art. 7 der DDR-Verfassung von 1949 garantiert und wurde unmittelbar in Kraft gesetzt. Weitere Verfassungsartikel traten unmittelbar für die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau (Art. 18), den „besonderen Mutterschutz“, Art. 32, die Gleichstellung der „außerehelich“ geborenen Kinder, Art. 33, sowie „das gleiche Recht auf Bildung und freie Wahl des Berufes“, Art. 35 DDR-Verfassung, ein. Das Mutter- und Kinderschutzgesetz von 1950 ergänzte diese Entwicklung durch die Außer-Kraftsetzung zentraler Bestimmungen des Familienrechts des BGB, z.B. durch die Aufhebung des Entscheidungsrechts des Ehemannes und der elterlichen Gewalt des Vaters, § 1354 BGB und § 1627 BGB, sowie durch die Einführung der Gütertrennung. Die Gleichberechtigung der Frau galt deshalb den Beteiligten als „eine der größten Errungenschaften“ der DDR und wurde durch materielle und soziale Hilfen für Mütter und Kinder sowie seit den 1970er Jahren durch ein ganzes Bündel sozialpolitischer Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestützt. Für die Kinder gab es von Geburt an eine an die Arbeitszeiten der Eltern angepasste soziale Infrastruktur von Kinderkrippen, Kindergärten und Schulhorten - wobei der SED-Staat seine Trägerschaft zur ideologischen Prägung der Kinder mit dem Ziel einer „allseits gebildeten sozialistischen Persönlichkeit“ zu nutzen suchte. Mit der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie sollte sowohl der „Wille zum Kind“ gestärkt als auch die Rekrutierung der Frauen als Arbeitskräfte ermöglicht werden. Schon 1970 lag die Erwerbsquote ostdeutscher Frauen um 20 Prozentpunkte über der der westdeutschen. 1989 erreichte die Frauenerwerbsbeteiligung fast 90% im Gegensatz zu 55% in Westdeutschland. Diesen sozialen „Errungenschaften“ stand allerdings die gravierende Einschränkung politischer und ziviler Freiheitsrechte gegenüber. Und trotz der selbstverständlichen Gleichberechtigung im Berufsleben ruhte die Hauptlast der alltäglichen Familienarbeit auch in der DDR auf den Frauen. Das erst 1965 verabschiedete Familiengesetzbuch (FGB) ging von einer Identität der Interessen von Staat, Gesellschaft und Familie aus und erklärte die Mitwirkung der Familie bei der „Entfaltung der sozialistischen Persönlichkeit“ zu ihrer Hauptfunktion. Schon damals wurde zunächst durch Rechtsverordnung, dann durch das FGB der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten, i. d. R. der Frau, quasi abgeschafft, d.h. allenfalls zeitlich begrenzt bzw. nur bei Bedürftigkeit gezahlt. Für „die Nichtausübung eines Berufs (mussten) gesellschaftlich anerkennenswerte Gründe dafür vorliegen“ (Grandke 1981). Entgegen dieser politischen Zielsetzung blieb die Familie aber für viele eine - wie auch immer gefährdete und kontrollierte - Privatsphäre, in der sich, wie die Bürgerrechtsbewegung und ostdeutsche Frauenbewegung belegen, eigenständige Persönlichkeiten, individuelle Initiativen und Solidarität entwickeln konnten.

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Für die westdeutsche Familienpolitik war die ostdeutsche - als kollektivistisch bezeichnete - Sozial- und Familienpolitik eine Negativfolie staatlicher Einflussnahme, vor der in den 1950er Jahren die Verbreitung des bürgerlichen Familienmodells nun für alle Bevölkerungsschichten begründet wurde. Denn über Krieg und Katastrophen und selbst Diktaturen hinweg hatte sich die Familie als Hege- und Schutzraum, als letzte Grundlage der sozialen Zuflucht und Sicherheit erwiesen und eine erstaunliche Widerstandskraft bewahrt. In den 1950er Jahren ermöglichte es nun das Wirtschaftswunder breiten Schichten in Westdeutschland, das Ideal der bürgerlichen Familie zu leben. Dass Frauen nicht „arbeiten mussten“, dass Kinder „keine Schlüsselkinder“ waren, war bis Ende der 1960er Jahre der Stolz vieler Familien im Westen. Die besondere Bedeutung der Familie für die Rückkehr zur Normalität und die Stabilisierung gesellschaftlicher Verhältnisse und damit auch für die Restrukturierung traditioneller Geschlechterrollen wird in vergleichenden Studien für alle westlichen, am Krieg beteiligten Industrienationen hervorgehoben. Die kollektive Sehnsucht nach Normalität und „heiler Welt“ hat Mythen, Ideale und wirkmächtige Rollenbilder (zum Beispiel im Blick auf die Mutterrolle und Mütterlichkeit) aufleben lassen, die schon damals nicht mehr in die prosperierende Industriegesellschaft passten.

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Nicht zuletzt in ausdrücklicher Abgrenzung zur nationalsozialistischen Diktatur, die entgegen ihrer spezifischen Ideologie von Mutterschaft Frauen verstärkt zur Erwerbstätigkeit in der Kriegswirtschaft herangezogen und in der Verfolgung rassistischer Bevölkerungspolitiken auf vielfältige Weise in die Familien hineinregiert hatte, werden im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Ehe und Familie ausdrücklich dem staatlichen Zugriff entzogen. Wie alle anderen Grundrechte ist Art. 6 Abs. 1 insbesondere auch als Schutz- und Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen/Eingriffe in die spezifische Privatsphäre der Ehe und Familie zu verstehen. Dieser spezifische Freiraum des Familienlebens, der bei aller politisch-institutionellen Prägung gleichwohl Raum für ein „eigensinniges“ Miteinander lässt, ist von den Kirchen immer besonders gestützt worden.

Debattenbeiträge zu diesem Kapitel

Ist die Ehe ein Auslaufmodell? Soziologische und theologische Überlegungen

Dass die EKD-Orientierungshilfe zur Familie eine solch intensive Debatte ausgelöst hat, wird man nur begrüßen können. Die kulturellen Wandlungen in Ehe und Familie in den letzten 60 Jahren sind immens. Beide Institutionen verstehen sich nicht mehr von selbst und bedürfen deshalb der Reflexion. Wenn ich die Reaktionen auf die Orientierungshilfe betrachte, wird deutlich, dass man idealtypisch zwei unterschiedliche Rezipientengruppen differenzieren kann.

Die theologische Orientierung der Orientierungshilfe

Die Verantwortung dafür, dass im Titel meines Referats gleich zweimal das Substantiv „Orientierung“ vorkommt, trägt weder der Veranstalter dieses Symposiums noch ich, sondern sie ergibt sich aus den Formulierungen des Textes, über den ich sprechen soll, eben die Orientierungshilfe des Rates der EKD zum Thema „Familie als verlässliche Gemeinschaft stärken“, die im Juni 2013 unter dem Titel „Zwischen Autonomie und Angewiesenheit“ veröffentlicht wurde.

Beschluss der EKD-Synode zur Familienpolitik

Die Synode der EKD dankt der Ad-hoc-Kommission und dem Rat der EKD für die Darstellung der Herausforderungen von Familie heute in der Orientierungshilfe „Zwischen Autonomie und Angewiesenheit“. Nach der Veröffentlichung der Schrift hat eine intensive theologische Debatte dazu stattgefunden. Dabei ist die wesentliche familienpolitische Akzentsetzung des Textes aus dem Blick geraten.

Patchwork ist doch keine Theologie!

Solchen Streit hatten die Autoren nicht erwartet. Da veröffentlicht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ein umfangreiches Papier zum hochaktuellen Thema Familienpolitik, eindeutig ein gesellschaftspolitisches Thema. Doch etliche Kritiker lesen es ganz gegen seine Intention, nämlich als theologisches Grundsatzpapier über Ehe und Familie.

Lebendig als Du: Die Orientierungshilfe und die Bibelwissenschaft

Familie ist vielfältig. Und der kirchliche Segen gilt verheirateten, unverheirateten, geschiedenen und homosexuellen Paaren, Patchworkfamilien - allen Menschen, die in verbindlichen Beziehungen zusammenleben, füreinander und für andere Verantwortung übernehmen. Er ist nicht auf die klassische heterosexuelle Ehe beschränkt. Denn das würde dem evangelischen Menschenbild widersprechen, das Menschen nicht auf biologische Merkmale, ihre Herkunft und ihr Geschlecht reduziert.

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