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Zunächst war umstritten, ob das Lebenspartnerschaftsgesetz überhaupt mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sei und inwieweit die Institutsgarantie für die „Ehe“ erfordere, andere Lebensformen „im Abstand“ zur Ehe rechtlich auszugestalten. Nach verschiedenen, die Gleichbehandlung ablehnenden Urteilen kommt der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts in zwei Beschlüssen (BVerfG v. 7.7.2009; BVerfG v. 21.7.2010) zu dem Ergebnis, dass an die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Recht zukünftig strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Nur der Hinweis auf den besonderen Schutz der Ehe reiche nicht aus. Da nach Ansicht des Senats die Lebenspartnerschaft auf der Anerkennung unterschiedlicher sexueller Orientierung beruht, ist ihre Nichtdiskriminierung ein Gebot europäischen Rechts. Der Senat erkennt weiter an, dass für Ehe und Lebenspartnerschaft gemeinsame konstitutive Elemente gelten: Sie sind auf Dauer angelegt, rechtlich verbindliche Lebensbeziehungen und begründen eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht.