31
Damit eng verknüpft ist der grundrechtliche Schutz des Rechts und der Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung der Kinder nach Art. 6 Abs. 2 GG. Die Verfassungsnorm geht zwar von dem Regelfall aus, in dem das Kind mit den durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt und Vater und Mutter gemeinsam die Sorge für das Kind übernehmen. Der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG greift aber auch dann, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Vorrang hat die Gleichstellung der nicht in der Ehe geborenen Kinder gemäß Art. 6 Abs. 5 GG. Die Elternstellung zu einem Kind wird nicht allein durch Abstammung bestimmt; sie kann auch durch sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft vermittelt werden. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erstrecken ihren Schutz somit auf die „soziale Familie im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft für Kinder“ und stärken ihren grundrechtlichen Schutz (BVerfG v. 9.4.2003). Ehe und biologische Abstammung sind damit nicht mehr konstituierende Merkmale von „Familie“ im Sinne des Grundgesetzes.