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Im Familienrecht wurden Ehe und Familie deshalb nicht nur als Vertrag zwischen gleichberechtigten Partnern verstanden, wie es dem Programm der Aufklärung entsprach, sondern im Laufe des 19. Jahrhunderts durch die juristischen Lehren von der Ehe als Institution abgesichert. Hierfür waren J. G. Fichtes „Deduktionen über die Ehe“ aus dem Anhang seiner Schrift „Grundlagen des Naturrechts“ richtungweisend. Einflussreich war Fichte vor allem deshalb, weil er - ganz im Zeitgeist der Romantik - die „freiwillige“ Unterwerfung der Frau unter die Vorrechte des Mannes in allen Eheangelegenheiten als Ausdruck ihrer Liebe „zu dem Einen“ zu rechtfertigen verstand (Fichte 1960, 104f. u. 300f.). Die Überhöhung der Ehe als „objektiv sittliche Ordnung“ (so noch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bis in die 1960er Jahre, vgl. BGHZ 18,13ff.) hat damit zugleich eine Geschlechterordnung legitimiert, in der dem Mann als „Haupt der Gemeinschaft“ alle Entscheidungsbefugnis, alle Verfügung über das eheliche Eigentum und die Pflicht zum Unterhalt oblag. Die Frau hingegen war zur Einhaltung der „ehelichen Pflichten“, zu Unterordnung und Gehorsam und gemäß einer traditionellen geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung zu persönlichen Dienstleistungen jeder Art in der Familie, wie im Betrieb des Mannes, verpflichtet. Autonomie und Abhängigkeit waren damit höchst ungleich verteilt.