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Mit der Einführung des Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der die Gleichberechtigung von Mann und Frau begründet, war gemäß Art. 117 Grundgesetz nach 1953 eine Reform des Eherechts notwendig geworden. Zwischen der zugesicherten Gleichberechtigung der Frau und dem gemäß Art. 6 Grundgesetz garantierten besonderen Schutz von Ehe und Familie bestand jedoch von Anbeginn ein Spannungsverhältnis, das im Verlauf der vergangenen 50 Jahre Rechtsprechung und Gesetzgeber immer wieder beschäftigt hat, weil sich sowohl die Geschlechterverhältnisse als auch die Rahmenbedingungen für Familien, insbesondere die Erziehung von Kindern, in dieser Zeit entscheidend veränderten. Das Bundesverfassungsgericht war dabei ein entscheidender Schrittmacher für mehr Gleichberechtigung der Frau und die Rechte von Kindern. Doch es war ein langer Weg von der eher formalen Feststellung z.B. aus dem Jahr 1957, wonach „die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Frau“ nicht „von vornherein als ehezerstörend zu werten ist“ (BVerfGE 6, 55ff.), bis zu der Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1998, die zur Grundlage für neue politische Initiativen zur Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs und für den Ausbau der Kinderbetreuung geworden ist: Danach muss „der Staat [...] auch Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familialen Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutionellen Kindererziehung verbessert werden“ (BVerfGE 99, 234).