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Wie das Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch das Scheidungsrecht 1977 entscheidend verändert worden. An die Stelle des „Schuldprinzips“ ist das Zerrüttungsprinzip getreten, das den Weg zu einverständlichen Scheidungen erleichtert. Auf Antrag eines oder beider Ehegatten kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). In der Praxis wird das „Scheitern der Ehe“ nicht inhaltlich festgestellt, sondern die Familiengerichte orientieren sich an den gesetzlichen Vermutungen, differenziert nach der Dauer des tatsächlichen Getrenntlebens. Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt und sind beide mit der Scheidung einverstanden, wird die Ehe geschieden. Stellt nur ein Ehegatte einen Scheidungsantrag, kann die Ehe auch gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Ehegatten geschieden werden, wenn die Trennungszeit mindestens drei Jahre dauerte (§ 1566 Abs. 2). Dann besteht eine „unwiderlegbare Vermutung“ für das Scheitern der Ehe. Nur in ganz extremen Ausnahmenfällen (§ 1568) kann die einseitige Lösung der Ehe durch eine „Härteklausel“ verhindert bzw. aufgeschoben werden. Das Scheidungsrecht stellt somit die Ehescheidung weitgehend in die Dispositionsfreiheit der Eheleute, indem es die gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Minimum beschränkt - das Scheidungsrecht der DDR hatte diesen Schritt bereits seit 1965 vollzogen. Einvernehmliche Scheidungen sind die Regel; Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten haben sich weg von der Schuldfrage hin zu Konflikten um nachehelichen Unterhalt und das Sorge- und Umgangsrecht verschoben.