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Nicht zuletzt in ausdrücklicher Abgrenzung zur nationalsozialistischen Diktatur, die entgegen ihrer spezifischen Ideologie von Mutterschaft Frauen verstärkt zur Erwerbstätigkeit in der Kriegswirtschaft herangezogen und in der Verfolgung rassistischer Bevölkerungspolitiken auf vielfältige Weise in die Familien hineinregiert hatte, werden im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Ehe und Familie ausdrücklich dem staatlichen Zugriff entzogen. Wie alle anderen Grundrechte ist Art. 6 Abs. 1 insbesondere auch als Schutz- und Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen/Eingriffe in die spezifische Privatsphäre der Ehe und Familie zu verstehen. Dieser spezifische Freiraum des Familienlebens, der bei aller politisch-institutionellen Prägung gleichwohl Raum für ein „eigensinniges“ Miteinander lässt, ist von den Kirchen immer besonders gestützt worden.