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Neben seiner Funktion als Schutz- und Abwehrrecht bezeichnet die Garantie des Staates für das Institut der Ehe nach ständiger Rechtsprechung zugleich ihre wesentlichen Strukturprinzipien. Dazu gehören neben der Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner das Prinzip der Einehe, die Freiheit zur Eheschließung, das Gebot der Zurückhaltung bei der Aufstellung von Eheverboten, die Gleichberechtigung der Ehepartner und die grundsätzliche, aber mit Ausnahmen versehene Unauflöslichkeit der Ehe. Diese substanziellen Elemente von „Ehe“ dürfen nicht durch das (Familien-)Recht ausgehöhlt werden (Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG v. 17.7.2002). Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine verbindlicheWertentscheidung für die „Ehe“, die in der Rechtsordnung insgesamt zu beachten ist. Dies beinhaltet ein Benachteiligungsverbot und Schutzgebot zur Förderung von Ehe und Familie. Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Ehe schädigt oder sonst beeinträchtigt. Sie darf nicht gegenüber anderen Lebensformen schlechter gestellt werden.