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Neben bzw. unabhängig von diesem Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt neu geregelt und ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder eingeführt worden. Auch in dieser Hinsicht werden nun, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, nichteheliche und eheliche Kinder im Unterhaltsrecht gleich behandelt. Kinder, die von geschiedenen Elternteilen oder nicht verheirateten Elternteilen betreut werden, haben denselben Anspruch auf Kindesunterhalt; anders als früher werden sie nun in Bezug auf Höhe des Kindesunterhalts und die (auf drei Jahre verkürzte) Dauer des Betreuungsunterhalts gleich behandelt. Der Unterhaltsanspruch von minderjährigen und volljährigen Kindern, die noch im Elternhaus wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB), hat außerdem stets Vorrang auch vor dem Unterhaltsanspruch ehemaliger Ehepartnerinnen.