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Das Bundesverfassungsgericht orientiert sich für den Schutzbereich des Art. 6 GG inzwischen an einem erweiterten Familienbegriff, an den tatsächlich gelebten Formen von Familie. Danach ist Familie „die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern, seien diese ehelich oder nichtehelich“ (Jarrass/Pieroth, 2009 zu Art. 6 Rn. 6 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Die Ehe ist nicht mehr die Voraussetzung für Elternschaft und für Familie i. S. d. Art. 6 GG. Geschützt sind alle Formen gelebter Eltern-Kind-Beziehungen. Dazu gehören Einelternfamilien und Familien mit Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern. Auch Lebenspartnerschaften und nicht-eheliche Lebensgemeinschaften mit (gemeinsamen) Kindern stehen unter dem Schutz des Art. 6 GG.
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