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Die Reform des Kindschaftsrechts von 1998 bezeichnet die rechtliche Wegmarke für ein verändertes Familienverständnis, indem der Gesetzgeber hier ausdrücklich der Eltern-Kind-Beziehung einen Vorrang vor der Paarbeziehung einräumt. Dahinter steht eine grundlegende Veränderung hin zu einem Familienrechtsverständnis, in dem auch die Kinder als eigenständige Rechtssubjekte angesehen werden. Das 1989 von der UNO-Vollversammlung verabschiedete Übereinkommen (UN-Kinderrechtskonvention), das am 5. April 1992 in Deutschland in Kraft getreten ist, sieht völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards zum Wohl des Kindes und zur Berücksichtigung des Kindeswillens vor. Dazu gehören u.a. das Recht auf Bildung, Gesundheitsvorsorge sowie Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, auch sexueller, und vor wirtschaftlicher Ausbeutung. Das Übereinkommen verlangt neben der Einhaltung der Kinderrechte die Bekanntmachung der Grundsätze sowie regelmäßige Rechenschaftsberichte.