133
Familienrecht und Rechtsprechung gehen inzwischen von einem erweiterten Familienbegriff aus, in dem die Ehe nicht mehr notwendigerweise die Voraussetzung für Elternschaft und für Familie im Sinne des Art. 6 GG ist. Leitende Prinzipien, die sich auf die internationale Geltung der Menschenrechte und die Entwicklung des europäischen Antidiskriminierungsrechts gründen, sind die Gleichberechtigung der Kinder und der Ehefrauen sowie die Anerkennung unterschiedlicher sexueller Orientierungen. Allerdings führt die Ungleichzeitigkeit der Entwicklung auch zu erheblichen Problemen: Zum Beispiel werden im deutschen Steuer- und Sozialrecht nach wie vor Ehen mit einem Alleinverdiener bzw. Hauptverdiener finanziell begünstigt, während im Unterhaltsrecht nach der Scheidung die Erwerbstätigkeit beider Partner vorausgesetzt wird. Die rechtliche Anerkennung der Vielfalt von Familien- und Lebensformen muss auch in der Kirche wahrgenommen und in das kirchliche Handeln einbezogen werden (s. Kap. 4).