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Gerade im Familienrecht, das in besonderer Weise in kulturellen und sozialen Wandel eingeschlossen ist, wird an vielen Stellen deutlich, dass das Recht zum einen gesellschaftliche Entwicklungen kodifizierend nachvollzieht, zum anderen aber auch gesellschaftliche Trends einleiten oder verstärken kann. Das betrifft auch die Rechtsauslegungen und Rechtsauffassungen zuArt. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, in dem es heißt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Wie alle Grundrechte ist Art. 6 Abs. 1 GG zunächst ein Schutz- und Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Das bedeutet: Die Gestaltung der Ehe wird der Eigenverantwortung der Ehepartner übertragen; es ist ein weitgehend rechtsfreier Raum, in dem z.B. Absprachen der Eheleute über die Gestaltung ihres Ehelebens im persönlichen und intimen Bereich nicht justiziabel sind (z.B. Absprachen über empfängnisverhütende Mittel).